Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Firma:

Sunshine Werbetechnik GmbH
Industrie und Gewerbepark Burg
Tuchmacherweg 2
D-39288 Burg

 

1.    Vertragsschluss und Geltungsbereich

1.1.    Aufträge werden durch den Auftragnehmer nur gemäß der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

1.2.    Anders lautende Bedingungen – soweit sie nicht in dem Auftrag festgelegt sind – erkennt der Auftragnehmer nicht an und  widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

1.3.    Der Umfang des Auftrags, Nebenabreden und Zusicherungen wie auch abweichende Regelungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.   
          Von diesem Schriftform erfordernis kann nur durch schriftliche Aufhebung dieses Erfordernisses abgewichen werden. 
          Soweit ein Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen wird, gilt die Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots durch den Auftraggeber als verbindlicher Vertragsschluss. 
          Vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen im Angebot gelten als nicht vorgenommen, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt die Änderungen schriftlich.

1.4.    Die Angaben des Auftragnehmers in Angeboten zur Ausführung können von diesem eigenmächtig geändert werden, wenn dazu eine technische Notwendigkeit besteht.
          Materialpreiserhöhungen bis zu 5 % können an den Auftraggeber weitergegeben werden, wenn sich die Materialpreise von dritter Seite erhöhen.
          Die Angaben des Auftragnehmers in Kostenvoranschlägen solange unverbindlich, bis ein Angebot vorliegt oder bis diese schriftlich als verbindlich anerkannt werden.

1.5.    Hinsichtlich der vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. 
          Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne Einholung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergeben. 
          Soweit Unterlagen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet werden, darf der Auftraggeber weder diese Unterlangen noch deren Inhalt ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich machen.

2.     Lieferung/Lieferverzug

2.1.    Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
          Der Auftragnehmer führt den Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt durch.

2.2.    Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung 
          des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
           Für sonstige Schäden aus Pflichtverletzung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.3.    Bei nachträglicher Veränderung des Auftrags entfällt grundsätzlich der vereinbarte Liefertermin. 
          Es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Soweit dies versäumt wird, kann der Auftragnehmer unter gebotener Rücksichtnahme auf die Interessen des Auftraggebers den Liefertermin selbst festlegen.

2.4.    Alle vereinbarten Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Die vereinbarten Preise enthalten weder Versand noch Verpackung oder Montage. 
          Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten nachfolgende Preise:

          a) bei Lieferung bestimmen sich die Kosten für den Versand nach dem Warenwert.

          b) Soweit nicht anders vereinbart, führt der Auftragnehmer die Montage nach Auftragsbestätigung zu einem Stundensatz in Höhe von 64,00 € je Beschäftigten aus.

          c) Fahrtkosten werden mit 1,25 €/km berechnet.

2.5.    Die Montage- und Anlieferzeiten sind Werktags von 07:00 – 22:00 Uhr. Der Auftraggeber oder sein Vertreter hat zu Beginn und bei Abnahme anwesend zu sein. 
           Für die Beseitigung von Montagefehlern, die auf die Abwesenheit des Auftraggebers oder eines Vertreters zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber die Kosten.

2.6.    Unabhängig davon, wer die Montage ausführt, hat der Auftraggeber darüber ein Montageprotokoll anzufertigen (Vorlage beim Auftragnehmer erhältlich). 
           In dieses Montageprotokoll sind sämtliche Montagearbeiten und Reparaturen zu dokumentieren. 
           Eine fehlende Protokollierung führt in späteren Gewährleistungsfällen dazu, dass der Auftraggeber beweisen muss, dass die Mängel nicht von erfolgten Montagen 
           und Reparaturen stammen, die nicht aus der Risikosphäre des Auftragnehmers kommen.

2.6.    Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung mit der Übergabe an die Post oder den Spediteur auf den Auftraggeber über. 
           Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort auf Schäden und Mängel zu untersuchen.

2.7.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat
           oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat. 
           Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Verkaufspreises zu verlangen. 
           Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Auftraggeber. Einen höheren Schaden hat der Auftragnehmer nachzuweisen.

2.8.    Für die Lieferung ins Ausland gelten besondere Preise und Lieferbedingungen.

3.    Zahlung

3.1.    Bei Auftragswerten unter 100,00 € ist der Rechnungsbetrag bei Abnahme/Lieferung grundsätzlich bar und ohne Abzug fällig.

3.2.    Bei Auftragswerten ab 100,00 € gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von 2 %, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung eingeht.

3.3.    Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, kann der Auftragnehmer für jede erfolgte Mahnung 5,00 € in Rechnung stellen.
          Sonstige Ansprüche aus dem Verzug bleiben unberührt.

3.4.    Wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, berechnet der Auftragnehmer ab dem 5. Tag  0,25% des Netto Warenwertes,
          jedoch mindestens 7,70 € je angefangenen Tag für die Lagerung des Auftragsgegenstands.

3.5.    Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes geht ab Annahmeverzug auf den Auftragnehmer über.

3.6.    Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

3.7.    Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

4.     Gewährleistung

4.1.    Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und dem Auftragnehmer einen evtl. Mangel anzuzeigen. 
          Die Frist dafür beträgt maximal 6 Werktage. Unterlasst der Auftraggeber die Untersuchung oder die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

4.2.     Das Recht des Auftraggebers auf Nacherfüllung wegen Mängeln an der Sache beschränkt sich auf die Reparatur der Sache.

4.3.    Soweit nur ein in sich abgeschlossenes Teil (Leuchtmittel, Trafos etc.) mangelhaft ist, sind die Demontage und Montage des Teils kostenpflichtig.

4.4.    Der Auftraggeber kann im Falle einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. 
          Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind nur im Rahmen von Nr.2.2 möglich.

4.5.    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 ein Jahr ab Abnahme bzw. Übergabe. 
          Die Ausübung von Rücktritt und Minderung sind ebenfalls nur ein Jahr nach Abnahme/Übergabe möglich.

4.6.     Wir weisen darauf hin, dass typische Verschleißerscheinungen keinen Mangel darstellen. Insbesondere kann die normale Lebensdauer von Leuchtmitteln ein Jahr unterschreiten.

5.     Eigentumsvorbehalt

5.1.    Alle Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2.    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand,
          z.B. auf Grund von Reparaturen oder Bearbeitung von Gegenständen des Auftraggebers, auch nachträglich, erwirbt.

5.3.    Der Auftraggeber ist jedoch befugt über diese Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen, dies bezieht jedoch die Berechtigung zur Veräußerung oder 
          Verpfändung nicht ein, es sei denn, der Auftragnehmer hat hierzu ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erklärt.

5.4.    Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 
          Soweit der Auftragnehmer, insbesondere in Folge Zahlungsverzuges, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist hierin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
          Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Erbringung der Gegenleistung bleibt bestehen.

5.5.    Der Auftragnehmer ist auch nach vollständiger Bezahlung und Übereignung des Werkes berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Beschreibungen oder 
          Musterstücke des Werkes zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.
          Der Auftraggeber ist weder befugt, eine solche Werbung ganz oder teilweise zu untersagen noch steht ihm eine Vergütung zu. 
          Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer gleiche oder ähnliche Werke herstellt oder veräußert.

6.    Erfüllungsort/ Gerichtsstand

6.1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozesse 
          ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind.

6.2.    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz 
          oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

6.3.    Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäfts- und Zahlungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: 27.12.2021