Werbepylon aufstellen - Ist ein Bauantrag notwendig?
Wer Außenwerbung machen will und einen Werbepylonen aufstellen möchte,
der sollte die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien kennen.
Sonst kann es zu Bußgeldzahlungen und sonstigem Ärger kommen.
Welche Voraussetzungen müssen für Aufstellung gegeben sein?
Wie immer bei rechtlichen Bestimmungen, so soll auch hier an dieser Stelle gleich zu Beginn eine unangenehme Wahrheit genannt werden. Leider ist es so, dass rechtliche Bestimmungen zum Thema Außenwerbung grundsätzlich Ländersache sind. Das bedeutet, dass je nach Bundesland also unterschiedliche Richtlinien und Bestimmungen gelten, wenn man seine Werbung im Freien präsentieren will
Einige Bestimmungen gelten jedoch länderübergreifend und sollten immer beachtet werden.
Folgende Punkte sind dabei ganz besonders zu beachten:
· Werbepylonen dürfen nicht die Sicherheit des Verkehrs behindern
· Werbepylonen dürfen nicht die Sicht auf Verkehrsschilder, Ampeln etc. verdecken
· Werbepylonen dürfen nicht den Ausblick auf Grünflächen verdecken
· Werbepylonen dürfen nicht das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild durch ihre Anwesenheit stören
· Werbepylonen dürfen nicht durch ihr gehäuftes Vorkommen allgemein als störend empfunden werden
· Werbepylonen dürfen sich nicht an öffentlichen, repräsentativen oder städtebaulich
hervorragenden Gebäuden befinden
· Werbepylonen dürfen sich nicht unmittelbar auf beziehungsweise an Bäumen, Ufern, Böschungen,
Masten und Brücken befinden
Wo bekommt man eine bauliche Genehmigung für Werbepylonen?
Genehmigungen für das Anbringen oder Aufstellen von Außenwerbung sind in der Regel von der zuständigen Bauaufsicht einzuholen. Dort sollte man sich auf jeden Fall auch dann erkundigen, wenn man sich über die rechtlichen Aspekte seines Werbevorhabens nicht im Klaren ist. Grundsätzlich gilt hier zu sagen, dass für das Aufstellen von Werbepylonen auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt wird. Wer auf öffentlichem Grund werben möchte, braucht eine entsprechende Sondergenehmigung. Der Gesetzgeber hat den Bauämtern für Anträge eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten eingeräumt; diese muss nicht selten auch bis zur Gänze ausgeschöpft werden.
Weiterführende Links
Natürlich werden alle Kunden bei uns auch zu den rechtlichen Vorgaben beraten und wir übernehmen auch die notwendigen Anträge.
Wer sich aber bereits im Vorfeld informieren möchte, der findet unter folgenden Links einige wichtige Punkte im Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen.